Erscheinungsdatum: 19.02.2024

Sozialversicherung: Was sich 2024 ändert

Sozialversicherung: Was sich 2024 ändert

Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung

Allgemein Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.Jänner 2024 auf 5,9% , für Lehrlinge auf 2,3% gesenkt.

geringfügig Beschäftigte Ab 1.April 2024 zahlen mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen insgesamt die 1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze (das sind € 777,66 p.m.) übersteigt - Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigte (€ 518,44 p.m.) steigt ab 1.Jänner 2024 auf 19,4%. Der SV-Beitrag bleibt bei 14,12%. • Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 61,-, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 1.010,- • Verzugszinsen betragen ab 1.Jänner 2024: 7,88%

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024

Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst und erhöhen sich um jeweils € 30,-

0 - 5 Jahre6 - 9 Jahre10 - 14 Jahre15 - 19 Jahre> 20 Jahre
Regelbedarfssätze340430530660760


Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2024

Pflegestufe1234567
monatlich192,00354,00551,60827,101.123,501.568,902.061,80


Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen

Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von derzeit 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.

Versicherte geborenRegelpensionsalterVersicherte geborenRegelpensionsalter
1.1.1964 bis 30.6.196460,5. Lebensjahr1.7.1966 bis 31.12.196663. Lebensjahr
1.7.1964 bis 31.12.196461. Lebensjahr1.1.1967 bis 30.6.196763,5. Lebensjahr
1.1.1965 bis 30.6.196561,5. Lebensjahr1.7.1967 bis 31.12.196764. Lebensjahr
1.7.1965 bis 31.12.196562. Lebensjahr1.1.1968 bis 30.6.196864,5. Lebensjahr
1.1.1966 bis 30.6.196662,5. Lebensjahrnach dem 30.6.196865. Lebensjahr

Senkung der PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionist:innen\

Als 1. Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen 2-fachen Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen der Dienstnehmer:innen zur Pensionsversicherung entlastet.
Die Dienstgeber:innen müssen diese Beiträge nicht einbehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme auch mit der 2-fachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüber hinausgehende Beitragsteile haben die Versicherten bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten.

Diese Maßnahme gilt (vorerst) bis Ende 2025.

Altersteilzeit Ab 2024 kommt es bei der Altersteilzeit zu wesentlichen Änderungen, die im Folgenden an Hand eines Beispiels dargestellt werden.

Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antritt 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.

Arbeitszeitverteilung bei kontinuierlicher Altersteilzeit

Neben einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit steht ab 1.1.2024 auch die Möglichkeit der Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten im Ausmaß von mindestens 20% und höchstens 80% der bisherigen Normalarbeitszeit zur Verfügung.

Blocken der Arbeitszeit

Eine geblockter Altersteilzeit ist ab 1.1.2024 dann, wenn die Grenzen der kontinuierlichen Altersteilzeit (20%-80%) überschritten werden. Die übrigen Voraussetzungen wie die Einstellung einer Ersatzkraft oder die maximale Freizeitphase von 2,5 Jahren bleiben bestehen. Die Abgeltung des Aufwands bei geblockter Altersteilzeit wird stufenweise bis Ende 2028 verringert. Ab 2029 erhalten die Dienstgeber:innen keine Abgeltung mehr.

Neuberechnung des Lohnausgleichs

Der obere Ausgangswert (=Oberwert) wird aus dem durchschnittlichen Entgelt (laufendes Entgelt, Überstunden, Funktionszulagen) der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit berechnet.

Neu ist, dass der untere Ausgangswert (=Unterwert) dem Oberwert, jedoch ohne Überstunden, entspricht. Der Lohnausgleich ist wie bisher die Hälfte der Differenz zwischen Ober- und Unterwert.

Beispiel: Reduktion der Arbeitszeit um 50%; Durchschnitt der letzten 12 Monate Grundlohn (€ 3.200), Überstunden (€ 400) und SEG-Zulage (€ 250); Altersteilzeit ab 1.2.2024; Entgelt per 31.1.2024: Grundlohn € 3.250, Überstunden: € 300 und SEG-Zulage: € 450.

Lösung Lohnausgleich Berechnung alt: Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon 1/2); Lohnausgleich € 1.000 (3.850-1.850=2.000; davon ½); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)

Lösung Lohnausgleich Berechnung neu: Oberwert: € 3.850 ( 3.200+400+250); Unterwert: € 1.725 (3.200+250=3.450; davon 1/2); Lohnausgleich € 1.062,50 (3.850-1.725=2.125; davon 1/2); Teilzeitentgelt am 1.2.2024: € 1.850 (3.250+450=3.700; davon ½)

Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

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